Statuten

I. Name – Sitz – Zweck

Art. 1 Name – Sitz

Unter der Bezeichnung Skiclub Guber besteht ein Verein von Freunden der Bergwelt im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es hat seinen Sitz in Alpnach.

Art. 2 Zweck

Der Zweck vom Verein beinhaltet die Förderung von sportlichen Sommer- und Winteraktivitäten sowie der Kenntnis unserer Natur und Heimat. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

Art. 3 Aufgaben

Diesen Zweck sucht er zu erreichen durch:

  • Veranstaltung von Ski- und Bergtouren, sowie Kurse unter kundiger Leitung
  • Betreiben einer Clubhütte
  • Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus Mitgliedern, Freimitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Art. 5 Aufnahme

Dem Skiclub können Personen beitreten, die das 16. Altersjahr vollendet haben. Kinder von Mitgliedern dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr im Vereinsleben mitmachen.

Art. 6 Verfahren

Personen, welche dem Verein beitreten wollen, haben dies dem Vorstand vor der GV schriftlich mitzuteilen. Die Aufnahme erfolgt an der Generalversammlung.

Art. 7 Beiträge

Die Mitglieder haben einen ordentlichen Jahresbeitrag zu bezahlen, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Die finanziellen Verpflichtungen sind pünktlich einzuhalten.
Vorstandsmitglieder, Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 8 Freimitglieder

Mitglieder, die dem Verein während 35 Jahren angehören, werden Freimitglieder. Freimitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 9 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu benötigt es zwei Drittel der anwesenden Stimmen von der Generalversammlung.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 10 Austritt

Der Austritt kann auf das Ende von einem Vereinsjahr durch schriftliche Mitteilung an den Vorstanderfolgen.

Art. 11 Streichung

Mitglieder, die trotz Zahlungsaufforderung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, werden auf Beschluss vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen.

Art. 12 Ausschluss

Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 13 Versicherung – Haftung vom Verein

Es hat sich jedes Mitglied gegen Unfall auf Ski- und Bergtouren sowie Vereinsanlässen selbst zu versichern. Der Verein oder der Tourenleiter übernehmen keine Haftung.
Ebenso besteht keine Haftung seitens des Vereins bei Schäden an Fahrzeugen, Werkzeugen und Maschinen (egal ob eigenes oder gemietetes Objekt), die entstanden sind bei Personen- oder Warentransporten, oder bei Arbeiten, die für den Club ausgeführt wurden. Dabei spielt es keine Rolle ob dafür eine Entschädigung bezahlt wurde oder nicht.
Wenn ein Schadenereignis bei einem Transport eintritt, welches im Auftrag des Vereins ausgeführt wird, dann obliegt dem Vorstand zu entscheiden, ob der Selbstbehalt bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1000.- vom Verein übernommen wird.
Wird der Verein Aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung für irgendeinen Schaden belangt, sohaftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.

III. Vereinsorgane

Art.14 Organe

Die Organe des Skiclub Guber sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren
  • Die Hüttenkommission

Art. 15 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ vom Verein und ist in jedem Fall beschlussfähig.
Sie findet ordentlicherweise im Frühling statt und im übrigen so oft sie vom Vorstand einberufen wird oder ein Viertel der Mitglieder eine solche schriftlich verlangen. Dabei müssen sie die zu behandelnden Traktanden bezeichnen. Die Einladung und Traktandenliste zur Generalversammlung sind 10 Tage vor der Versammlung zu versenden. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Allfällige Anträge, die an der Versammlung selbst über ein hierfür nicht vorgesehenes Traktandum gestellt werden, können nur im Einverständnis sämtlicher anwesenden Vorstandsmitglieder erledigt werden.
Das Vereinsjahr endet mit der Generalversammlung.

Art. 16 Zuständigkeit

Die ordentlichen Traktanden der Generalversammlung sind:

  1. Begrüssung durch den Präsidenten, Wahl der Stimmenzähler
  2. Protokoll der letzten Generalversammlung
  3. Mutationen
  4. Berichte
  5. Rechnungsablage mit Revisorenbericht
  6. Anträge
  7. Festlegung vom Jahresbeitrag und Budget
  8. Vorstellung Clubprogramm
  9. Wahlen
  10. Allfällige Statutenänderungen
  11. Mitgliederehrungen
  12. Verschiedenes

Art. 17 Abstimmungen

Vereinsbeschlüsse werden durch offenes Handmehr gefasst. Es kann aber auch durch ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht dur ch die Statuten der Generalversammlung zu übertragen sind und hat eine Ausgabenkompetenz von CHF 1000.- pro Jahr. Er erlässt die erforderlichen Reglemente und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

Art. 19 Revisoren

Die Revisoren bestehen aus 2 Mitgliedern. Diese stellen sich jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren zur Verfügung und werden in alternierendem Rhythmus durch die Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Art. 20 Hüttenkommission

Die Hüttenkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Hüttenverwalter ist von Amtes wegen Mitglied der Hüttenkommission. Er hat den Vorsitz und vertritt die Interessen der Kommission im Vorstand. Die weiteren Mitglieder der Hüttenkommission werden auf die Dauer von 2 Jahren durch den Vorstand gewählt.
Der Hüttenkommission werden folgende Aufgaben übertragen:

  • Die Gewährleistung des Unterhalts der im Winterhalbjahr angemieteten Skihütte sowie der dazu gehörenden Einrichtungen und Anlagen. Die Kommission veranlasst selbständig die erforderlichen Unterhaltsarbeiten und tätigt Beschaffungen innerhalb des an der GV gesprochenen Budgets.
  • Die Sicherstellung des Holzvorrats bei der Übernahme der Skihütte im Herbst.
  • Die Erstellung eines Budgetvorschlags zu Handen Generalversammlung. Der Budgetvorschlag ist mindestens 30 Tage vor der GV dem Vorstand zu überreichen.

Art. 21 Statutenrevision

Eine Revision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittelder Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit zwei Drittel beschlossen.

Art. 22 Auflösung

Ein Antrag auf Auflösung vom Verein ist schriftlich, unter Angabe der Gründe und von mindestens zwei Drittel der Mitglieder unterzeichnet, dem Vorstand einzureichen. Die Generalversammlung hat, wenn es die Umstände erfordern, ausserordentlicherweise über diesen Antrag zu befinden.
Der Verein darf nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 10 Mitglieder gegen diese Auflösung sind.
Bei einer allfälligen Auflösung vom Skiclub Guber geht das gesamte Vermögen und Inventar an die Gemeinde Alpnach zur Treuhänderschaft über, die es einem neuen Verein, mit gleicher Zielsetzung innert 10 Jahren, wieder zur Verfügung stellt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Neugründung, so geht das gesamte Vermögen und Inventar in den Besitz eines Alpnacher Vereins, welches den Ski- und Jugendsport fördert.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen diejenigen von 2013 und treten an der Generalversammlung 2017 in Kraft.

Alpnach, 6. Mai 2017

Im Namen vom Skiclub Guber Alpnach:

Der Präsident:                Die Aktuarin:
Stefan Wallimann            Veronika Gisler